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   OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 9 UF 177/13   

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https://dejure.org/2014,24560
OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 9 UF 177/13 (https://dejure.org/2014,24560)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.03.2014 - 9 UF 177/13 (https://dejure.org/2014,24560)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. März 2014 - 9 UF 177/13 (https://dejure.org/2014,24560)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1374 Abs. 2, 1375 Abs. 2 Nr. 3 1378 Abs. 1
    Berücksichtigung von Schenkungen der Eltern eines Ehegatten beim Zugewinnausgleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Schenkungen der Eltern eines Ehegatten beim Zugewinnausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1374 Abs. 2
    Berücksichtigung von Schenkungen der Eltern eines Ehegatten beim Zugewinnausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Schenkungen der Eltern eines Ehegatten beim Zugewinnausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Schenkungen der Eltern eines Ehegatten beim Zugewinnausgleich

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12

    Zugewinnausgleich: Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 9 UF 177/13
    Der Begriff der Schenkung im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB entspricht einer Vermögensbewegung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB und setzt damit eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt, wobei beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (BGH, FamRZ 2014, 98; FamRZ 2005, 1660, 1661).

    Schenkungen naher Angehöriger sind nach § 1374 Abs. 2 BGB nur dann in das Anfangsvermögen einzustellen, wenn sie die Vermögensbildung des/der Beschenkten fördern sollen (BGH, FamRZ 2014, 98; FamRZ 1987, 910, 911), wie dies auf Zuschüsse zur Finanzierung des Erwerbs von Grundeigentum zutrifft.

    Maßgebliche Kriterien für die Einordnung als Einkommen (weil bedarfsdeckend) oder Vermögen (weil vermögensbildend) sind der Anlass der Schenkung, die Willensrichtung des Schenkers und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten (BGH, FamRZ 2014, 98; FamRZ 1987, 910; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1065).

    Die Darlegungs- und Beweislast für einen privilegierten Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB - und damit für das Vorliegen einer Schenkung - trägt derjenige Ehegatte, der den angeblichen Schenkungsanteil der Zuwendung in sein positives Anfangsvermögen einstellen möchte (vgl. BGH, FamRZ 2014, 98; FamRZ 2005, 1660, 1661), hier daher der Antragsteller, soweit er hinsichtlich der vorgenannten Schenkungen einen über den hälftigen Schenkungsanteil hinausgehenden Teil seinem Anfangsvermögen zugerechnet haben will.

  • OLG Frankfurt, 16.09.2008 - 3 UF 393/05

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigung der Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten an

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 9 UF 177/13
    Dient die Schenkung dagegen der Deckung laufender Kosten des Lebensbedarfs, wie z.B. bei Haushaltszuschüssen, Zahlungen zur Finanzierung eines Urlaubs, eines Führerscheins, ist sie im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen und erhöht daher nicht das Anfangsvermögen (OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1065; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1839).

    Maßgebliche Kriterien für die Einordnung als Einkommen (weil bedarfsdeckend) oder Vermögen (weil vermögensbildend) sind der Anlass der Schenkung, die Willensrichtung des Schenkers und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten (BGH, FamRZ 2014, 98; FamRZ 1987, 910; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1065).

    Eher spricht der erste Anschein bei der Hingabe von Geld an Ehegatten für gemeinsame Anschaffungen dafür, dass regelmäßig beide Ehegatten beschenkt werden sollen; indiziell spricht dafür auch, wenn der Geldbetrag auf ein gemeinsames Konto gezahlt wird, da insoweit - soweit keine näheren Angaben getätigt werden - grundsätzlich beide Ehegatten gesamtgläuberisch berechtigt werden (OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1065; Büte, Zugewinnausgleich, 4. Aufl. 2012, Rn. 540).

  • BGH, 01.07.1987 - IVb ZR 70/86

    Begriff der Schenkung oder Ausstattung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 9 UF 177/13
    Schenkungen naher Angehöriger sind nach § 1374 Abs. 2 BGB nur dann in das Anfangsvermögen einzustellen, wenn sie die Vermögensbildung des/der Beschenkten fördern sollen (BGH, FamRZ 2014, 98; FamRZ 1987, 910, 911), wie dies auf Zuschüsse zur Finanzierung des Erwerbs von Grundeigentum zutrifft.

    Maßgebliche Kriterien für die Einordnung als Einkommen (weil bedarfsdeckend) oder Vermögen (weil vermögensbildend) sind der Anlass der Schenkung, die Willensrichtung des Schenkers und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten (BGH, FamRZ 2014, 98; FamRZ 1987, 910; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1065).

  • BGH, 20.07.2005 - XII ZR 301/02

    Darlegungs- und Beweislast des zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 9 UF 177/13
    Der Begriff der Schenkung im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB entspricht einer Vermögensbewegung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB und setzt damit eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt, wobei beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (BGH, FamRZ 2014, 98; FamRZ 2005, 1660, 1661).

    Die Darlegungs- und Beweislast für einen privilegierten Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB - und damit für das Vorliegen einer Schenkung - trägt derjenige Ehegatte, der den angeblichen Schenkungsanteil der Zuwendung in sein positives Anfangsvermögen einstellen möchte (vgl. BGH, FamRZ 2014, 98; FamRZ 2005, 1660, 1661), hier daher der Antragsteller, soweit er hinsichtlich der vorgenannten Schenkungen einen über den hälftigen Schenkungsanteil hinausgehenden Teil seinem Anfangsvermögen zugerechnet haben will.

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2007 - 8 UF 94/07

    Zurechnung eines Wertpapierdepots zum Endvermögen eines Ehegatten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 9 UF 177/13
    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass solche illoyale Vermögensminderungen vorliegen, trägt der hierdurch Begünstigte (OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1858), vorliegend also die Antragsgegnerin.

    Deshalb obliegt es immer dann, wenn in zeitlicher Nähe zum Stichtag bei dem anderen Ehegatten ein größerer Vermögenswert vorhanden war, dem Inhaber dieses nicht mehr vorhandenen Vermögenswertes, sich über dem Verbleib schlüssig, substantiiert und plausibel zu erklären (OLG Frankfurt FamRZ 2006, 416, BGH NJW-RR 1986, 1325; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1858).

  • BGH, 16.10.2013 - XII ZB 277/12

    Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 9 UF 177/13
    Diese Ausnahmevorschrift ist abschließend, eine analoge Anwendung scheidet aus (BGH, FamRZ 2014, 24).
  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 62/98

    Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 9 UF 177/13
    Legt der Ehegatte die sachgerechte Verwendung der Mittel ausreichend dar, muss dann seinerseits der die Illoyalität behauptende Ehegatte dem schlüssig und substantiiert entgegentreten (BGH FamRZ 2000, 948).
  • BGH, 11.05.2011 - XII ZR 33/09

    Abgrenzung zwischen Hausratsverteilung und Zugewinnausgleich bei im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 9 UF 177/13
    Denn Haushaltsgegenstände im Alleinvermögen eines Ehegatten sind Teil seines Endvermögens (BT-Drs. 16/10798, S. 23; BGH FamRZ 2011, 1039).
  • BGH, 14.11.1973 - IV ZR 147/72

    Ermittlung des Anfangsvermögens; Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 9 UF 177/13
    Dieser Kaufkraftschwund wird berücksichtigt, indem der ursprüngliche Wert des Anfangsvermögens mit der Preisindexzahl bei Güterstandsende multipliziert und das Produkt durch die Preisindexzahl bei Güterstandsbeginn dividiert wird (vgl. bereits BGHZ 61, 385).
  • OLG Koblenz, 10.08.2006 - 7 UF 850/05

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigung von Geldzuwendungen naher Angehöriger beim

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 9 UF 177/13
    Dient die Schenkung dagegen der Deckung laufender Kosten des Lebensbedarfs, wie z.B. bei Haushaltszuschüssen, Zahlungen zur Finanzierung eines Urlaubs, eines Führerscheins, ist sie im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen und erhöht daher nicht das Anfangsvermögen (OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1065; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1839).
  • OLG Köln, 26.08.2008 - 4 UF 38/08

    Schenkungen naher Angehöriger im Zugewinn

  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 2/85

    Berücksichtigung der Tilgung ehelicher Schulden beim Zugewinnausgleich

  • OLG Brandenburg, 06.05.2008 - 10 UF 197/07

    Zum Vorliegen eines privilegierten Erwerbs im Zugewinnausgleich nach § 1374 Abs.

  • OLG Brandenburg, 16.05.2013 - 10 UF 295/11

    Ehescheidungsrecht: Zugewinnausgleich; Ermittlung der Höhe des Zugewinnanspruchs;

  • OLG Frankfurt, 08.06.2005 - 2 UF 119/05

    Zugewinnausgleich: Darlegungslast des nicht beweisbelasteten Ausgleichsschuldners

  • OLG Celle, 10.05.2002 - 22 U 119/01

    Rückforderung von Zuwendungen der Eltern an Tochter und Schwiegersohn;

  • OLG Köln, 14.01.1987 - 26 UF 60/85

    Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinnausgleichs; Einwilligungserfordernis des

  • OLG Brandenburg, 09.02.2017 - 9 UF 52/16

    Zugewinnausgleich: Behandlung von Geldzuwendungen; Berücksichtigung von

    Das wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Zuwendenden und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers zu beurteilen sein (BGHZ 101, 229 - Rdnr. 18 bei juris; BGH FamRZ 2014, 98 - Rdnr. 26 bei juris; erkennender Senat, Beschluss vom 17. April 2014, Az. 9 UF 177/13 - bei juris; Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 1376 Rdnr. 17).
  • OLG Jena, 19.10.2017 - 1 UF 221/14

    Zugewinnausgleich: Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses

    Dient die Schenkung dagegen der Deckung laufender Kosten des Lebensbedarfs, wie zum Beispiel bei Haushaltszuschüssen, Zahlungen zur Finanzierung eines Urlaubs, eines Führerscheins ist sie im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen und erhöht daher nicht das Anfangsvermögen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2014, 9 UF 177/13, juris).
  • OLG Brandenburg, 15.07.2021 - 15 UF 211/19

    Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt Berechnung von Anfangsvermögen und

    Der Antragsgegner macht mit der Beschwerdeerwiderung und Anschlussbeschwerde geltend, dass der Händlerverkaufspreis in Höhe von 17.250 EUR maßgeblich sei, und beruft sich auf Entscheidungen des OLG Köln (Urteil vom 20.03.2001 - 22 U 157/00, FamRZ 2002, 322) und des OLG Brandenburg (Beschluss vom 17.04.2014 - 9 UF 177/13, BeckRS 2014, 11108).
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